Mietbedingungen
(Version 2026)
Hinweis:
Die nachstehenden Mietbedingungen wurden automatisch übersetzt und können daher Rechtschreib- oder Formulierungsfehler enthalten.
Im Zweifelsfall informieren wir Sie gerne.
1. VERMIETUNG
a. Nach Erhalt des Vertrags gewährt Willem Barentsz Bootverhuur (im Folgenden: Vermieter) dem Mieter bis zur ersten Zahlung die Option auf das gewünschte Schiff.
b. Der Vertrag wird dem Mieter per E-Mail als PDF zugesandt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
c. Der Vertrag muss vom Mieter innerhalb von 3 Tagen durch die im Vertrag angegebene Anzahlung bestätigt werden.
2. BUCHUNG
a. Nach Erhalt des Mietvertrags erhält der Mieter eine Option auf das gewünschte Schiff. Diese Option ist 3 Tage gültig.
b. Der Mieter muss die Option innerhalb der 3-tägigen Gültigkeitsfrist durch Zahlung der Anzahlung von 40 % des Gesamtmietpreises bestätigen. Sobald die Anzahlung vom Vermieter erhalten wurde, ist die Buchung endgültig.
c. Der verbleibende Betrag des Mietpreises muss spätestens 3 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums gezahlt werden. Nach vollständiger Zahlung hat der Mieter Anspruch auf die Nutzung des Schiffs während des Mietzeitraums.
3. ZAHLUNG
a. Nach Erhalt des Vertrags durch den Mieter muss die Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtmietpreises (oder des im Vertrag genannten Betrags) innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsdatum beim Vermieter eingegangen sein. Der verbleibende Betrag muss spätestens 3 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums beim Vermieter eingegangen sein.
b. Bei Buchungen innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Wochen muss der gesamte Mietpreis unmittelbar nach Erhalt des Mietvertrags gezahlt werden, spätestens 1 Tag vor Beginn des Mietzeitraums und mindestens 1 Tag vorher.
c. Im Gesamtmietpreis sind Reservierungs- und Verwaltungskosten enthalten.
d. Im Gesamtmietpreis ist die Kaution nicht enthalten (siehe Artikel 5).
4. ANNULLIERUNG
Stornierungen durch den Mieter werden nur bei schriftlicher Benachrichtigung per Einschreiben unter Angabe des geltenden Grundes akzeptiert. Bei Stornierung des Vertrages durch den Mieter gelten die folgenden Stornogebühren, ausgedrückt in Prozent des Gesamtmietpreises:
• 2 bis 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums: 25 %
• 1 bis 2 Monate vor Beginn des Mietzeitraums: 50 %
• 2 Wochen bis 1 Monat vor Beginn des Mietzeitraums: 75 %
• 3 Tage bis 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums: 90 %
• Weniger als 3 Tage vor Beginn des Mietzeitraums: 100 %
Zusätzlich werden bei einer Stornierung 50 € Bearbeitungsgebühren dem Mieter in Rechnung gestellt.
Sofern im Vertrag anders angegeben, gelten die dort aufgeführten Stornierungsbedingungen.
5. KAUTION
a. Bei Übergabe des Mietobjekts zahlt der Mieter an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 525 €, entsprechend der Selbstbeteiligung der Bootsversicherung. Diese Kaution wird vom Vermieter zurückerstattet, sofern das Mietobjekt rechtzeitig, sauber und unbeschädigt an dem vereinbarten Ort an den Vermieter zurückgegeben wird. Siehe Artikel 15 bezüglich Ausnahmen von der Rückerstattung der Kaution.
b. Die Kaution ist zu Beginn des Mietzeitraums entweder bar oder per automatischer Überweisung an den Vermieter oder an eine vom Vermieter benannte Person zu zahlen.
c. Der Vermieter bemüht sich, die Kaution spätestens 48 Stunden nach Ende des Mietzeitraums an den Mieter zurückzuerstatten.
6. BEENDIGUNG DES MIETVERTRAGS
a. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietvertrag sofort zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter über unzureichende Kenntnisse im Umgang mit dem Boot und/oder in der Navigation verfügt, ohne dass der Vermieter zu irgendeiner Schadensersatzleistung oder Rückerstattung des Mietpreises gegenüber dem Mieter verpflichtet ist.
b. Wenn der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden und den Mieter für entstandene Schäden haftbar zu machen.
c. Bringt der Mieter das Boot später als vereinbart zurück, hat der Vermieter Anspruch auf eine anteilige Erhöhung des Mietpreises, mindestens jedoch 50 €, sowie auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Rückgabe nicht dem Mieter anzulasten ist.
7. FAHRZEUGGEBIET
Das Boot darf auf allen niederländischen Binnengewässern genutzt werden, mit Ausnahme des IJsselmeers, der Wattensee und der großen Flüsse. Eine Erweiterung des Fahrgebiets ist nur möglich, wenn dies schriftlich mit dem Vermieter vereinbart wurde.
8. SCHADEN, HAFTUNG & ENTSCHÄDIGUNG
a. Der Vermieter hat das Boot gegen Kaskoschäden und Diebstahl für Fahrten auf den niederländischen Binnengewässern versichert. Auf diese Versicherung gilt eine Selbstbeteiligung von 525 € pro Schadensfall, die vom Mieter zu tragen ist. Schäden, die von der Kaskoversicherung abgedeckt sind, werden – unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung – nicht weiter dem Mieter in Rechnung gestellt.
b. Der Mieter haftet für alle Schäden am Boot, an der Ausstattung oder Zubehör sowie für Schäden an Dritten, soweit diese Schäden auf unsachgemäßes, unvorsichtiges oder schuldhaftes Handeln (z. B. Fahren unter Einfluss von Alkohol/Drogen, Missachtung von Verkehrsregeln oder Fahranweisungen) oder Unterlassen des Mieters, des Steuermanns oder der Mitreisenden zurückzuführen sind, sowie bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder Anweisungen des Vermieters.
c. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter oder Mitreisender frei, soweit diese Schäden auf das Handeln oder Unterlassen des Mieters, des Steuermanns oder der Mitreisenden zurückzuführen sind.
d. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Bußgeldern, Verwaltungsstrafen und Vergleichen frei, die dem Vermieter wegen während der Mietperiode begangener Verstöße oder Straftaten durch den Mieter, Steuermann oder Mitreisende auferlegt werden.
e. Die Freistellungen in den Absätzen c und d gelten nicht, wenn der Mieter nachweist, dass die Schäden oder Sanktionen auf einem Mangel des Bootes beruhen, der bereits bei Mietbeginn vorhanden war und von dem der Mieter keine Kenntnis haben konnte oder haben musste.
f. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Kosten, die der Mieter, der Steuermann oder die Mitreisenden durch Defekte, Schäden oder Verlust des Bootes oder der Ausstattung erleiden, es sei denn, diese Schäden sind auf einen Mangel des Bootes zurückzuführen, den der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages kannte oder kennen musste. Dem Mieter wird empfohlen, hierfür eine eigene Reiseversicherung abzuschließen.
g. Kann der Mieter aus welchen Gründen auch immer das Boot während der Mietperiode nicht nutzen, haftet der Vermieter nicht für daraus resultierende Schäden, es sei denn, die Ursache ist nachweislich dem Vermieter zuzuschreiben. In allen anderen Fällen bleibt der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
h. Die Bestimmungen in Absatz e gelten entsprechend für die Bestimmungen in den Absätzen f und g.
9. MELDEPFLICHT
Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieter unverzüglich über Tatsachen zu informieren, aus denen bereits Schäden entstanden sind, entstehen können oder die für den Vermieter und/oder die Versicherung von Bedeutung sein könnten. Der Mieter hat den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.
10. VERPFLICHTUNG DES VERMIETERS
a. Der Vermieter verpflichtet sich, das gemietete Boot zum vereinbarten Zeitpunkt gebrauchsfertig bereitzustellen. Es wird sich in einem guten Zustand befinden und für den vorgesehenen Zweck nutzbar sein.
b. Erfüllt der Vermieter seine Verpflichtungen nicht, hat der Mieter das Recht, den Vertrag ohne Einschaltung des Gerichts für aufgehoben zu betrachten, sofern die Pflichtverletzung hierfür ausreichenden Anlass gibt. In diesem Fall wird der Vermieter alle bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Der Mieter hat die Möglichkeit, anstelle der Aufhebung und/oder Schadensersatzforderung eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Tag zu verlangen, an dem das Mietobjekt später als vereinbart übergeben wird, höchstens jedoch für die Anzahl der Tage der Mietdauer. Das Vorstehende gilt nicht, wenn eine zumutbare Alternative angeboten wird.
11. VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS
a. Der Mieter wird das Boot als ordentlicher Mieter und verantwortungsbewusster Steuermann entsprechend der vorgesehenen Nutzung verwenden.
b. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Boot unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln zu führen.
c. Der Mieter ist verpflichtet, den Anweisungen und Instruktionen des Vermieters zu folgen, die ihm zu Beginn der Mietperiode gegeben werden.
d. Der Mieter darf das Boot weder weitervermieten noch Dritten zur Nutzung überlassen.
e. Der Mieter darf keine Veränderungen am Boot vornehmen oder vornehmen lassen.
f. Am Ende der Mietperiode wird der Mieter das Boot zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort an den Vermieter zurückgeben, in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat.
g. Alle Kosten für das Halten und Befahren des Bootes, wie Hafengebühren, Brückengebühren, Kaimieten, Schleusengebühren, Liegegelder sowie Kosten für Treibstoff und Beleuchtung, gehen zu Lasten des Mieters.
h. Der Mieter haftet für Schäden am und Verlust des Bootes, die während der Mietdauer entstehen, unbeschadet der Regelungen zum Fahrgebiet. Der Vermieter haftet nicht für körperliche Verletzungen (Unfälle), Diebstahl oder Verlust von Privatgegenständen. Dem Mieter wird empfohlen, hierfür eine Reiseversicherung abzuschließen.
i. Der Vermieter ist berechtigt, jegliche (Schadens-)Kosten, die aus der Nichteinhaltung der Mietbedingungen durch den Mieter entstehen, direkt beim Mieter geltend zu machen.
12. EINSCHRÄNKUNGEN
Dem Mieter ist es unter anderem nicht gestattet, es sei denn nach Absprache und mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters:
a. mehr Personen an Bord zu haben, als im Vertrag angegeben sind.
b. an Wettkämpfen teilzunehmen.
c. Haustiere an Bord zu halten.
d. bei ungünstigen Wetterbedingungen oder Vorhersage ungünstiger Wetterbedingungen auszufahren.
e. nachts zu fahren, außer nach Absprache und unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung.
f. Telefongespräche über Funkgeräte (Marifon) zu führen, außer nach Absprache und im Besitz eines MARCOM-Zertifikats.
g. andere Boote zu schleppen.
13. BERICHTE
a. Mit Ausnahme der in Artikel 11.g genannten Kosten geht die normale Wartung des Mietobjekts zu Lasten des Vermieters.
b. Bei Schäden, Pannen, Havarien oder sonstigen Vorfällen nimmt der Mieter so bald wie möglich Kontakt mit dem Vermieter auf.
c. Für Reparaturen ab 25 € benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters, sofern nicht tatsächliche Umstände dies verhindern.
d. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter und dessen Versicherungsgesellschaft, den Schaden zu untersuchen, bevor eine Reparatur erfolgt.
e. Bei Pannen, Havarien, Schäden oder sonstigen Vorfällen, die nicht auf Verschleiß oder Wartung zurückzuführen sind, haftet der Mieter für die (Folge-)Schäden sowie für Bergungs-, Rettungs- und Abschleppkosten. Für diese geltend gemachten Kosten ist der Mieter verantwortlich, es sei denn, sie können ihm nicht zugerechnet werden und der Schaden wird durch die bestehende Versicherung des Bootes abgedeckt. Der Mieter hat im eigenen Interesse sorgfältig bei der Annahme von Hilfe zu handeln. Es wird empfohlen, selbst eine Kautions-/Folgeschadensversicherung abzuschließen.
f. Die Erstattung von Reparaturkosten erfolgt nach Vorlage spezifizierter Rechnungen. Der Mieter wird die ausgetauschten Teile zurücknehmen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
14. YACHTHAFENORDNUNG
a. Dem Mieter ist es nicht gestattet, auf oder in der Nähe des Hafenbereichs in einem Auto, an Bord eines Bootes oder mit anderen Mitteln, wie zum Beispiel einem Zelt, zu übernachten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart.
b. Der Mieter ist berechtigt, maximal 1 Fahrzeug auf dem Hafengelände für die Dauer der Fahrt zu parken, wobei das Kennzeichen des Fahrzeugs mit dem im vom Mieter ausgefüllten Vertrag angegebenen Kennzeichen übereinstimmen muss.
c. Das Fahrzeug wird auf einem vom Vermieter oder Hafenmeister zugewiesenen Platz abgestellt.
d. Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter den Namen des Mieters, die (Mobil-)Telefonnummer und das Kennzeichen des zu parkenden Fahrzeugs an den Hafenmeister weitergibt.
15. RÜCKGABE
a. Der Mieter hat das Boot am Ende der Mietperiode mit vollen Kraftstofftanks zurückzugeben. Der Mieter kann das Auffüllen der Tanks auch abkaufen; die entstandenen Kosten werden von der Kaution abgezogen.
b. Das Boot wird vom Mieter rechtzeitig, vor Ablauf der Mietperiode, in den Heimathafen zurückgebracht. Bei verspäteter Rückkehr in den Heimathafen gehen die Kosten für diese Verzögerung, auch im Hinblick auf eventuell wartende Folgemieter, zu Lasten des Mieters. Nach Ablauf der vertraglichen Mietperiode ist der Vermieter berechtigt, 5 % des Wochenpreises pro Stunde zu berechnen, wenn der Mieter das Boot ohne Mitteilung verspätet zurückgibt. Bei verspäteter Rückgabe des Bootes mit Mitteilung durch den Mieter und nach Zustimmung des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, 2 % des Wochenpreises pro Stunde zu berechnen.
c. Lässt der Mieter das Boot an einem anderen Ort als dem Heimathafen zurück, gehen die Transport- und Verzögerungskosten zu Lasten des Mieters; entstandene Kosten werden von der Kaution abgezogen.
d. Schäden, die während der Mietperiode entstehen, müssen vom Mieter dem Vermieter gemeldet werden. Die Schadenskosten werden von der Kaution abgezogen.
e. Der Vermieter bleibt berechtigt, den Mieter für nicht gemeldete Schäden (einschließlich daraus resultierender Kosten, Bußgelder usw.) haftbar zu machen, auch wenn die Schäden erst einige Zeit nach Rückgabe entdeckt werden und nachweislich während der Mietperiode des Mieters entstanden sind.
f. Wenn die in Artikel 15.c und 15.d genannten Kosten höher sind als die Kautionssumme, hat der Mieter die Mehrkosten unmittelbar nach Ende der Mietperiode zu begleichen.
g. Eventuell während der Mietperiode verlorenes Material ist vom Mieter zu ersetzen.
16. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
a. Überschriften in diesen Mietbedingungen dienen lediglich der besseren Lesbarkeit.
b. Auf den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter findet niederländisches Recht Anwendung. Zuständig für die Kenntnisnahme von Streitigkeiten ist das Gericht im Bezirk, in dem der Vermieter seinen Sitz hat, oder das nach Gesetz zuständige Gericht, nach Wahl des Vermieters.


