Mietbedingungen

Hinweis:
Die nachstehenden Mietbedingungen wurden automatisch übersetzt und können daher Rechtschreib- und Formulierungsfehler enthalten.
Im Zweifelsfall: Wir informieren Sie gerne

1. MIETEN

a. Willem Barentsz (im Folgenden Vermieter genannt) räumt dem Mieter nach Erhalt des Vertrags (Mietvertrags) eine Option auf das gewünschte Schiff bis zur ersten Zahlung ein.
b. Der Vertrag wird dem Mieter als PDF-Datei per E-Mail zugesandt, es sei denn, der Mieter wünscht etwas anderes.
c. Der Vertrag muss vom Mieter innerhalb von 3 Tagen bestätigt werden, indem er die im Vertrag angegebene Anzahlung leistet.

2. BUCHUNG

Eine Buchung liegt in einem der folgenden Fälle vor:
a. bis zu 3 Tage nach Abschluss einer Option.
b. 40% des Gesamtmietpreises (bzw. des im Vertrag genannten Betrages) als Anzahlung innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss beim Vermieter eingegangen sind.
c. der Gesamtmietbetrag spätestens 3 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums gezahlt worden ist.

3. ZAHLUNG

a. Nach Erhalt des Vertrages durch den Mieter müssen 40 % des Gesamtmietpreises (oder der im Vertrag genannte Betrag) als Anzahlung innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsdatum beim Vermieter eingegangen sein. Der Restbetrag muss spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein.
b. Bei einer Buchung innerhalb eines kürzeren Zeitraums als 3 Wochen ist der Gesamtmietpreis sofort nach Erhalt des Mietvertrags zu zahlen, mit einer Frist von 3 Tagen und mindestens 1 Tag vor Beginn des Mietzeitraums.
c. Die Verwaltungskosten sind im Gesamtmietpreis enthalten.
d. Die Kaution von € 525,- in bar ist nicht im Gesamtmietpreis enthalten. Sie ist bei Mietbeginn in bar an den Vermieter oder an eine vom Vermieter benannte Person zu zahlen.

4. ANNULLIERUNG

Eine Stornierung durch den Mieter kann nur schriftlich per Einschreiben und unter Angabe des Grundes erfolgen. Bei einer Stornierung durch den Mieter werden die folgenden Stornogebühren erhoben, die als Prozentsatz des Gesamtmietpreises ausgedrückt werden:
– 2 bis 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums: 25%.
– 1 bis 2 Monate vor Beginn der Mietzeit: 50%.
– 2 Wochen bis 1 Monat vor Beginn der Mietzeit: 75%.
– 3 Tage bis 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums: 90%.
– weniger als 3 Tage vor Beginn des Mietzeitraums: 100%.
Im Falle einer Stornierung werden dem Mieter weitere € 50 an Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

5. KÜNDIGUNG

Bei Übergabe des Mietobjekts hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution in Höhe von € 525,- in bar zu hinterlegen, die der Selbstbeteiligung der Schiffsversicherung entspricht und die der Vermieter zurückzahlt, wenn das Mietobjekt dem Vermieter pünktlich, sauber und ohne Schäden am vereinbarten Ort übergeben wird. Siehe Artikel 15 im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Rückzahlung der Kaution.

6. BEENDIGUNG DES MIETVERTRAGS

a. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nachgewiesener Unfähigkeit des Mieters, das Schiff zu fahren und/oder zu navigieren, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass der Vermieter dem Mieter gegenüber zu irgendeiner Entschädigung und/oder Rückerstattung des Mietpreises verpflichtet ist.
b. Wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen. Der Vermieter hat dann ebenfalls Anspruch auf Ersatz seines Schadens.
c. Gibt der Mieter das Fahrzeug später als vereinbart zurück, hat der Vermieter Anspruch auf eine anteilige Erhöhung des Mietpreises mit einem Mindestbetrag von € 50 und auf Schadensersatz. Es sei denn, die verspätete Rückgabe ist dem Mieter nicht zuzurechnen.

7. FAHRZEUGGEBIET

Das Schiff darf auf allen niederländischen Binnenwasserstraßen sowie auf dem Wattenmeer, dem IJsselmeer und den großen Flüssen eingesetzt werden. Eine Erweiterung des Fahrgebietes ist nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich.

8. SCHADEN, HAFTUNG & ENTSCHÄDIGUNG

a. Der Vermieter hat das gemietete Boot im Namen des Mieters gegen Kaskoschäden oder Diebstahl bei Fahrten auf niederländischen Binnengewässern versichert. Die Versicherung hat ein eigenes Risiko pro Schadensfall (€ 525,-), das zu Lasten des Mieters geht. Die Versicherungsbedingungen lassen es nicht zu, dass in Anwendung des niederländischen Rechts ein zusätzlicher Betrag vom Mieter für den von der Versicherung gedeckten Schaden zurückgefordert wird.
b. Der Mieter haftet für alle Schäden (einschließlich der Schäden, die durch eventuellen Verlust oder Diebstahl oder Unterschlagung des Schiffes oder eines Teils davon oder eines dazugehörigen Gegenstandes verursacht werden), die während der Mietzeit an dem Schiff mit Zubehör oder in Bezug auf das Schiff mit Zubehör verursacht werden, sowie für Folgeschäden, sofern diese nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind.
c. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schäden frei, die von oder an Personen an Bord oder Dritten verursacht werden, für die der Vermieter nach dem Gesetz haftbar sein kann.
d. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Bußgeldern, Transaktionen und Verwaltungsstrafen usw. frei, die dem Vermieter im Zusammenhang mit Straftaten und Verstößen auferlegt werden können, die während der Mietzeit vom Mieter und/oder Fahrer und/oder der Besatzung des Schiffes begangen wurden. Für solche Bußgelder, Transaktionen und Verwaltungsstrafen trägt der Mieter das volle Risiko, die Verantwortung und die Haftung gegenüber dem Vermieter und, soweit möglich, auch direkt gegenüber dem/den Anhänger(n) dieser Bußgelder, Transaktionen und Verwaltungsstrafen usw.
e. Die Bestimmungen der Absätze c und d finden keine Anwendung, wenn der Mieter nachweist, dass die vom Vermieter geschuldeten Beträge die Folge eines dem Schiff innewohnenden Mangels sind, der bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war.
f. Der Vermieter haftet nicht für Kosten und/oder Schäden, die dem Mieter oder dem Fahrer des Fahrzeugs oder den an Bord befindlichen Personen infolge von Schäden und/oder Mängeln und/oder Verlusten des Fahrzeugs mit Zubehör oder gegenüber Dritten entstehen können. Dem Mieter wird empfohlen, hierfür eine eigene Reiseversicherung abzuschließen.
g. Wenn der Mieter das Schiff während der Mietzeit aus irgendeinem Grund nicht benutzen kann, haftet der Vermieter nicht für den daraus entstehenden Schaden, aber der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
h. Die Bestimmungen in Absatz e dieses Artikels gelten entsprechend für die Bestimmungen in den Absätzen f und g.

9. MELDEPFLICHT

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die zu einem Schaden geführt haben oder führen können und/oder die für den Vermieter und/oder den Versicherer von Interesse sein können. Der Mieter wird den Anweisungen des Vermieters Folge leisten.

10. VERPFLICHTUNG DES VERMIETERS

a. Der Vermieter verpflichtet sich, das gemietete Schiff zum vereinbarten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung zu stellen. Es wird sich in einem guten Zustand befinden; es kann für den vorgesehenen Zweck genutzt werden.
b. Wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Mieter das Recht, den Vertrag ohne Einschaltung des Gerichts als aufgelöst zu betrachten, wenn die Nichterfüllung einen ausreichenden Grund dafür darstellt. In diesem Fall hat der Vermieter alle bereits gezahlten Beträge unverzüglich zu erstatten. Anstelle der Auflösung und/oder des Schadensersatzes hat der Mieter die Möglichkeit, vom Vermieter für jeden Tag, an dem die Gegenstände später als vereinbart geliefert werden, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, höchstens jedoch für die Anzahl der Tage der Mietdauer. Das Vorstehende gilt nicht, wenn eine angemessene Alternative angeboten wird.

11. VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

a. Der Mieter ist verpflichtet, das Schiff als guter Mieter und guter Schiffsführer entsprechend seinem Zweck zu nutzen.
b. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Schiff unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Betäubungsmitteln zu führen.
c. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm vom Vermieter zu Beginn der Mietzeit erteilten Hinweise und Anweisungen zu befolgen.
d. Der Mieter darf das Schiff nicht an Dritte weitervermieten oder anderweitig zur Nutzung überlassen.
e. Der Mieter wird keine Veränderungen am oder im Schiff vornehmen.
f. Am Ende der Mietzeit übergibt der Mieter dem Vermieter das gemietete Schiff zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat.
g. Alle Kosten für den Unterhalt und die Fahrt des Mietobjekts wie Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegeplatzgebühren sowie die Kosten für Treibstoff und Beleuchtung gehen zu Lasten des Mieters.
h. Der Mieter haftet für Schäden und Verlust des Mietobjekts, die während der Zeit, in der er das Mietobjekt in seinem Besitz hat, verursacht werden, unbeschadet der Bestimmungen über das Fahrgebiet. Der Vermieter kann nicht für Personenschäden (Unfall), Diebstahl oder Verlust von Privateigentum haftbar gemacht werden. Dem Mieter wird empfohlen, zu diesem Zweck eine Reiseversicherung abzuschließen.
i. Der Vermieter ist berechtigt, alle (Schadens-)Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung von Artikeln der Mietbedingungen durch den Mieter ergeben, direkt vom Mieter zu verlangen.

12. EINSCHRÄNKUNGEN

Dem Mieter ist es u.a. nicht gestattet, außer in Absprache und mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters:
a. mit mehr Besatzungsmitgliedern an Bord zu bleiben, als im Vertrag angegeben sind.
b. an Regatten teilzunehmen.
c. Haustiere an Bord zu halten.
d. bei schlechtem Wetter oder bei Vorhersage von schlechtem Wetter in See zu stechen.
e. bei Nacht zu segeln, es sei denn, es wurde vereinbart und es wird die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtung benutzt.
f. Telefonanrufe über UKW-Funk zu tätigen.
g. andere Schiffe zu schleppen.

13. BERICHTE

a. Mit Ausnahme der in Artikel 11.g genannten Kosten geht die normale Instandhaltung des Mietobjekts zu Lasten des Vermieters.
b. Im Falle eines Schadens, einer Panne oder anderweitig hat der Mieter den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren.
c. Für Reparaturen im Wert von € 25 oder mehr benötigt der Mieter die Genehmigung des Vermieters, es sei denn, die tatsächlichen Umstände stehen dem entgegen.
d. Der Mieter gibt dem Vermieter und seiner Versicherung die Möglichkeit, den Schaden zu untersuchen, bevor die Reparaturen durchgeführt werden.
e. Im Falle einer Panne, einer Beschädigung oder eines anderen Schadens, der nicht auf Verschleiß und Wartung zurückzuführen ist, haftet der Mieter für den (Folge-)Schaden, die Kosten der Bergung, der Rettung und der Abschlepphilfe. Die dafür geforderte Entschädigung geht zu Lasten des Mieters, es sei denn, sie kann ihm nicht angelastet werden und der Schaden ist durch die laufende Versicherung des Schiffes gedeckt. Es liegt im Interesse des Mieters, bei der Annahme von Hilfeleistungen sorgfältig vorzugehen. Dem Mieter wird empfohlen, eine Kautions-/Folgeschadenversicherung bei Unigarant abzuschließen.
f. Die Erstattung der Reparaturkosten erfolgt nach Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises. Ersetzte Teile werden vom Mieter zurückgenommen, es sei denn, dies ist nicht zumutbar.

14. YACHTHAFENORDNUNG

a. Sofern mit dem Vermieter nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist es dem Mieter nicht gestattet, auf dem Gelände des Yachthafens oder in dessen Nähe in einem Auto, an Bord eines Schiffes oder auf andere Weise, z. B. in einem Zelt, zu übernachten.
b. Der Mieter ist berechtigt, für die Dauer der Kreuzfahrt maximal 1 Fahrzeug auf dem Hafengelände zu parken, dessen Kennzeichen mit dem im vom Mieter ausgefüllten Vertrag genannten Kennzeichen übereinstimmt.
c. Das Fahrzeug wird an einem vom Vermieter oder Hafenmeister zu bestimmenden Ort abgestellt.
d. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter den Namen des Mieters, die (Mobil-)Telefonnummer und das Kennzeichen des abzustellenden Fahrzeugs an den Hafenmeister weitergibt.

15. RÜCKGABE

a. Der Mieter muss das Fahrzeug am Ende der Mietzeit mit vollen Tanks zurückgeben. Der Mieter kann die Befüllung der Tanks auch freikaufen; die anfallenden Kosten werden von der Kaution abgezogen.
b. Der Mieter muss das Schiff rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit in den Heimathafen zurückbringen. Im Falle einer verspäteten Rückgabe im Heimathafen haftet der Mieter für die Kosten dieser Verspätung, auch gegenüber eventuell wartenden Nachmietern. Nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, 5 % des Wochenpreises pro Stunde in Rechnung zu stellen, wenn der Mieter das Schiff ohne Benachrichtigung verspätet zurückgibt. Bei verspäteter Rückgabe des Schiffes durch den Mieter und nach Absprache mit dem Vermieter ist der Vermieter berechtigt, 2 % des Wochenpreises pro Stunde zu berechnen.
c. Wenn der Mieter das Schiff an einem anderen Ort als dem Heimathafen zurücklässt, gehen die Kosten für den Transport und die Verspätung zu Lasten des Mieters; die entstandenen Kosten werden von der Kaution abgezogen.
d. Schäden, die während des Mietzeitraums verursacht werden, muss der Mieter dem Vermieter melden. Der Schaden wird von der Kaution abgezogen.
e. Der Vermieter bleibt berechtigt, den Mieter für nicht gemeldete Schäden (einschließlich der daraus resultierenden Kosten, Bußgelder usw.) haftbar zu machen, auch wenn der Schaden erst einige Zeit nach der Rückgabe entdeckt wird und der betreffende Schaden nachweislich während der Mietzeit des Mieters verursacht wurde.
f. Wenn die in Artikel 15.c und 15.d genannten Kosten den Betrag der Kaution übersteigen, muss der Mieter die zusätzlichen Kosten sofort nach Beendigung des Mietzeitraums in bar bezahlen.
g. Während der Mietzeit verloren gegangenes Material ist vom Mieter zu ersetzen.
h. Das Schiff wird dem Vermieter vom Mieter auf der Grundlage des Inventars und der Checkliste übergeben.

16. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

a. Die Überschriften in diesen Mietbedingungen dienen lediglich der besseren Lesbarkeit.
b. Der Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegt dem niederländischen Recht. Für Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat.